Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unser Gestüt, die Gestüt Bonhomme GmbH & Co KG, ist als EU – Besamungsstation (D-KBP 123-WG) anerkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Besamungsstation Gestüt Bonhomme GmbH & Co KG (im Folgenden Besamungsstation genannt).
Hierunter fällt insbesondere die Inanspruchnahme der Hengste (auch im Embryonentransfer), der Tiefgefriersperma-Versand (TG-Versand), als auch der zu unterzeichnende Besamungsvertrag.
1. Es wird ausdrücklich auf die ab dem 01.01.2016 geltenden Zuchtregeln hingewiesen, die auf den jeweils bei der Besamungsstation georderten Hengstsamen Anwendung finden, da ab 2016 nur noch geprüfte Hengste eintragungsfähig und zur Zucht zugelassen sind. Insoweit wird inhaltlich vollumfänglich auf die Rahmenrichtlinie der Zucht-Verbands-Ordnung (ZVO), abrufbar unter: https://www.pferd-aktuell.de/pferdezucht/zuchtverbandsordnung. Die jeweils geltenden Zuchtregeln können auch in der Besamungsstation eingesehen werden. Aufgrund der von den Hengsten zu durchlaufenden Leistungs- und Sportprüfungen sind zukünftige Zuchtzulassungen der einzelnen Hengste nicht vorhersehbar. Auf das Risiko der Nichteintragung in das Hengstbuch I hinsichtlich des bestellten Samens wird ausdrücklich hingewiesen. Weitere Informationen hierzu sind im Internet abrufbar unter http://www.hengstleistungspruefung.de/homepage und können im Unternehmen eingesehen werden. Ob der jeweilige Hengst in seinem weiteren Werdegang die vorläufige/endgültige Eintragung in das Hengstbuch I erlangen wird, stellt einen unwägbaren Umstand dar, für den die Besamungsstation keine Gewähr übernimmt. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass einige der angebotenen Hengste lediglich „gekört“ bzw. nur „vorläufig“ zur Zucht zugelassen sind.
2. Die Decksaison beginnt am 04. Januar 2025 und endet am 31. Juli 2025. Samenbestellungen können – vorbehaltlich, dass der Samen zum Zeitpunkt der Anfrage ausreichend vorrätig ist, nur berücksichtigt werden, sofern die Bestellung am gleichen Tag telefonisch, per Fax oder per E-Mail, an Wochentagen zwischen 7.00-10.00 Uhr und an Wochenenden zwischen 7.00-9.00 Uhr bei der Besamungsstation aufgegeben wird. Die Verweigerung der Mehrfachabgabe von stark nachgefragtem Samen behält sich die Besamungsstation vor.
3. Die entsprechenden Informationen zur Deckmeldung (insbesondere die Verbandsmitgliedsnummer sowie Stuten-Lebensnummer) müssen bis spätestens 1.8.2023 auf der Besamungsstation vorliegen, damit eine Online-Deckmeldung für die entsprechende Bedeckung vorgenommen werden kann. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Deckmeldung nur bei vollständigem Ausgleich aller angefallenen Kosten (Deckgeld, Transportkosten etc.) erfolgen kann.
4. Mit der ersten Samenbestellung hat die Unterzeichnung des Besamungsvertrages zu erfolgen. Die Verwendung einer Stute im Embryotransfer oder ICSI ist vom Kunden zwingend vorab bei jeder Bestellung anzugeben. Das ausgezeichnete Deckgeld ist beim Embryotransfer für jeden gespülten Embryo zu entrichten.
5. Der Samenversand per Nachtexpress ist von Mo-Sa möglich. Daraus resultiert eine Zustellung des Samens von Di-So. Die Zustellung erfolgt jeweils am Folgetag der Bestellung bis spätestens 8.00 Uhr morgens. Der Samenversand per Nachtexpress an Sonn- und Feiertagen ist nicht durchführbar. Jedoch kann ein Direktversand per ICE am folgenden Montag bzw. Werktag organisiert werden, sodass eine lückenlose Verfügbarkeit des Samens unserer Hengste sichergestellt ist. Beim Versand von Samen fallen zusätzliche Versandkosten an. Sämtliche Transportkosten für den Samenversand gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Der Wochenversand (Bestellung von Mo-Fr) kostet 35,00 € zzgl. USt. Für den Wochenendversand (Bestellung am Samstag) berechnet das Transportunternehmen 105,00 € zzgl. USt. Aufgrund des stark gestiegenen Dieselpreises sehen wir uns gezwungen, eine Dieselpauschale von 4,95 € zzgl. USt./Lieferung zu berechnen. Beide Preise beziehen sich auf den Versand innerhalb Deutschlands. Der Preis für den Direktversand per ICE sowie der Auslandsversand variiert je nach Strecke. Eine eigene Abholung des Samens auf Gestüt Bonhomme ist täglich möglich. Wir weisen darauf hin, dass unser Service des Direktversandes per ICE nur Montags und an auf Feiertage folgende Werktage ausschließlich nach Strecke, ohne zusätzliche Servicepauschale unsererseits berechnet wird. An jedem Tag, an dem eine Nachtexpress-Zustellung möglich ist (Di-So) erheben wir für den Direktversand per ICE eine Servicepauschale von 50,00 € zusätzlich zu den regulär anfallenden Kosten für den ICE Versand.
6. Die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges des Samens geht mit der Übergabe desselben an den Kunden selbst, an eine von ihm autorisierte Person respektive an die von dem Kunden gewünschte Transportperson über. Eine Haftung für Transportschäden ist ausgeschlossen. Reklamationen sind umgehend am Folgetag bei der Deckstation anzugeben, andernfalls wird der Transport in Rechnung gestellt.
7. Bitte beachten Sie unsere neuen Zahlungsmodalitäten! Mit der ersten Samenbestellung ist eine Zahlung in Höhe von € 350,00 zzgl. USt. (Besamungstaxe) sofort fällig. Die Besamungstaxe gilt für die gesamte Decksaison und ist nicht rabattierbar. Sollte die Besamungstaxe nicht umgehend bezahlt werden, behält sich das Gestüt Bonhomme vor, keinen weiteren Samen zu versenden. Das der Höhe nach verbleibende Deckgeld (Trächtigkeitstaxe) ist am 60. Tag nach der letzten Besamung zur Zahlung fällig und versteht sich zzgl. USt. Als Option für die Zahlung gilt der Kauf auf Rechnung oder die Barzahlung. Es erfolgt keine weitere Berechnung der Restfälligkeit, sofern innerhalb von 60 Tagen nach dem letzten Besamungsdatum ein tierärztlicher Nichtträchtigkeitsnachweis durch den Kunden der Besamungsstation vorgelegt wurde. Liegt die entsprechende Bescheinigung nicht fristgerecht vor, gilt die Stute als tragend und das restliche Deckgeld wird in voller Höhe zur Zahlung fällig. Der Samenversand ins Ausland erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Deckgeldes (Besamungstaxe und Trächtigkeitstaxe). Sollte die Stute nicht tragend sein, wird nach Erhalt der Nichtträchtigkeitsbescheinigung innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Besamung die Trächtigkeitstaxe erstattet.
8. Aufgrund der EU-Umsatzsteuerreform und dem daraus resultierenden seit dem 01.07.2021 wirksamen OSS-Verfahren, verstehen sich sämtliche Deckgelder und Transportkosten als Netto-Preise, sprich zuzüglich des am Lieferort geltenden Umsatzsteuersatzes (in Deutschland 7 %).
9. Sollte ein Hengst z.B. aufgrund von Turniereinsatz, Krankheit, starker Frequentierung usw. kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, bietet das Gestüt Bonhomme – wenn möglich – an, TG-Samen einzusetzen, oder auf Wunsch des Kunden einen anderen Hengst der Station zu nutzen. In diesem Fall wird dann nur das Deckgeld des tatsächlich in Anspruch genommenen Hengstes in Rechnung gestellt bzw. eingezogen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht in einem solchen Fall nicht. Bei stark frequentierten Hengsten behält sich das Gestüt Bonhomme vor, lediglich zwei Mal Samen pro Rosse/Stute abzugeben.
10. Die Unterstellung von Gaststuten auf Gestüt Bonhomme, auch mit Fohlen, erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Eigentümers derselben. Der Tagessatz für die Unterstellung einer Gaststute beträgt € 15,00 inkl. USt., für eine Gaststute mit Fohlen € 18,00 inkl. USt. Sobald die tierärztliche Feststellung einer erfolgreichen Besamung oder Trächtigkeit vorliegt, erhöht sich der Tagessatz auf € 30,00, für eine Gaststute mit Fohlen auf € 36,00. Bei Unterstellung erklärt sich der Eigentümer damit einverstanden, dass ein Tierarzt in seinem Namen und auf seine Kosten, durch die Besamungsstation veranlasst, hinzugezogen wird, sofern es die Besamungsstation für notwendig und zweckdienlich hält. Die gynäkologische Untersuchung der zu besamenden Stuten erfolgt durch den Stationstierarzt und wird auch durch diesen gesondert in Rechnung gestellt. Der Stationstierarzt ist nicht Erfüllungsgehilfe der Besamungsstation.
11. Alle Stationshengste sind auf das WFFS-Gen getestet. Alle derzeit im Frischsamen verfügbaren Hengste des Gestüt Bonhomme sind WFFS-negativ (keine Anlageträger). Die jeweiligen Testergebnisse können auf unserer Website eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir dringend davon abraten zwei Anlageträger des WFFS Gens zu verpaaren. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Züchters, seine Stute auf WFFS testen zu lassen und die Anpaarungen entsprechend auszuwählen.
12. Unternehmer müssen der Besamungsstation offensichtliche Mängel des gelieferten Samens unverzüglich ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
13. Bei Verbrauchern behält sich die Besamungsstation das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich die Besamungsstation das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
14. Die Besamungsstation haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Personenschäden betroffen sind, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Besamungsstation oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Er gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Besamungsstation oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
15. Sondervereinbarungen gelten zwischen der Besamungsstation und dem Kunden nur, wenn diese schriftlich fixiert sind. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
16. Gerichtsstand: Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Besamungsstation den Kunden an dem für die Besamungsstation zuständigen Gericht (Berlin) verklagen. Die Besamungsstation selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die Besamungsstation zuständigen Gericht (Berlin) verklagt werden.
Bankverbindung
Kontoinhaber: Gestüt Bonhomme GmbH & Co. KG
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
BLZ 100 208 90
Konto-Nr. 615362336
IBAN: DE 97100208900615362336
BIC: HYVEDEMM488